Gesetzliche Grundlage
Im Sozialgesetzbuch XI §37 sind die Ansprüche auf selbstbeschaffte Pflegehilfen geregelt.
Unter Anderem wird hier den Inhabern eines Pflegegrades 1 bis 3 einmal halbjährlich und den Inhabern eines Pflegegrades 4 oder 5 einmal vierteljährlich die Kostenübernahme für die Pflegeberatung zugesichert. Diese haben stets in einer sachlichen, neutralen, stärkenden, entlastenden sowie unterstützenden Weise im Haushalt oder am aktuellen Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen zu erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass Pflegegeldempfänger den Beratungseinsatz verpflichtend in Anspruch nehmen müssen, für Empfänger einer Kombinations- oder reinen Sachleistung durch einen zugelassenen Pflegedienst ist dieser freiwillig, aber immer als Bereicherung zur Stärkung, Qualitätssicherung und Aufklärung anzusehen.
Ein Beratungsanspruch (freiwillig) besteht auch, wenn 40% des Pflegesachleistungsbetrages in Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungsbetrag) umgewandelt werden.