Das Pflegegeld
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Kurz zusammengefasst:Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege selbst zu organisieren und Hilfen
hinsichtlich Körperpflege, Hauswirtschaft und Betreuung in das Pflegeumfeld zu holen, um die Pflege
abzusichern. Das Pflegegeld ist kein Einkommen für den Pflegebedürftigen und muss nicht versteuert
werden.
Um die Absicherung der Pflege nachzuweisen müssen Pflegegeldempfänger mit Grad 2 und 3 aller
halben Jahre einen Beratungshausbesuch in Anspruch nehmen.
Pflegegeldempfänger mit Grad 4 und 5 betrifft dies aller ¼ Jahre. Hat man einen Pflegegrad 1, kann man, muss man aber nicht, die Beratung ebenfalls 2mal im Jahr in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch dient nicht nur der Absicherung der Pflege, sondern soll Ihnen auch aufzeigen, ob und wie die Pflege optimiert werden kann und ihre Fragen beantworten.
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
- 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
- 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag
entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher
bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während
einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld
wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3
und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der
Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den
Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener
pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von
den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher
Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr
nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen
Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich
Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die
Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse,
bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall
der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Höhe der Vergütung für die
Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte
Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender
Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der
Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die
Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter
Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem
Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5
und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die
jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des
Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen
Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls
halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die
Sätze 4 bis 9.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben
die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse
über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit
dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der
Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches
Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach
Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige
Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen
Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende
Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben
dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt
werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus
ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz
verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass
der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft
durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der
in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach
Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
- zu Beratungsstandards,
- zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
- zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen
nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu
beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
(5a)Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und
standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind,
beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm
gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur
Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein
Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur
Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das
Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne
des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche
pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht
durchgeführt werden.
Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit