Kombinationsleistungen
§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Kurz erklärt: Wenn der Versicherte mit mind. einem Pflegegrad 2 sich dazu entschlossen hat, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, aber nicht die volle Höhe der Sachleistungen in seinem Pflegegrad in Anspruch nimmt, kann er sich ein anteiliges Pflegegeld durch die Pflegekasse auszahlen lassen. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes hängt dann vom verbrauchten Sachleistungsanteil ab. Das Pflegegeld wird nach der Abrechnung durch den Pflegedienst berechnet und dem Pflegebedürftigen ausgezahlt.
§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch,
erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz
vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung,
in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die
Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für
bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je
Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe
fort gewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a)
haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege
befinden.
Quelle: Quellen: Bundesministerium f. Gesundheit; SGB XI §38