Der Entlastungsbetrag
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 45b Entlastungsbetrag
Kurz zusammengefasst: Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Pflegepersonen zu entlasten, welche eine
pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und Unterstützung in der Alltagsstruktur zu bieten. Er
muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad
zu. Der Entlastungsbetrag kann für einen Dienstleister, einen anerkannten Nachbarschaftshelfer oder
einen geschulten Ehrenamtlichen genutzt werden, welcher nach Landesrecht dafür anerkannt ist. Zur
Kostenerstattung reicht man die aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlten Belege zur Erstattung bei
der Pflegekasse ein oder unterschreibt dem Leistungserbringer monatlich eine Abtretungserklärung,
damit dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Der Entlastungsbetrag kann ebenfalls für die Tages-/ Nachtpflege, einen Fahrdienst, die
Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ab dem Pflegegrad 1 steht dem Pflegebedürftigen monatlich ein Betrag in Höhe von 125€ zur
Verfügung. Das Budget, welches im laufenden Monat nicht verbraucht wird, kann angespart und bis
zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Reicht das Budget in Höhe von 125€ nicht aus, können
zusätzlich bis zu 40% der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Im
Pflegegrad 1 kann der Pflegebedürftige auch Leistungen der ambulanten Pflege (z.B. Hilfe bei der
Körperpflege) über den Entlastungsbetrag finanzieren.
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten
Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann
innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem
Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr
übertragen werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die
Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der
zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der
statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den
Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die
Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres
zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3
bestimmen.
Quelle: Bundeministerium f. Gesundheit SGB XI § 45b