Verhinderungspflege 12/2021

(§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)

Kurz erklärt: Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Einen Nachweis dafür können Sie zum Beispiel vom Hausarzt erhalten. Lediglich zum Beginn der Verhinderungspflege muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. ...

Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

Kurz erklärt:Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/ Monat dafür in Anspruch nehmen. Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Zusätzlich kann man den noch nicht verwendeten Anteil der Leistungen zur Verhinderungspflege nutzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene...

Das Pflegegeld

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Kurz zusammengefasst:Das Pflegegeld dient dazu, die Pflege selbst zu organisieren und Hilfen hinsichtlich Körperpflege, Hauswirtschaft und Betreuung in das Pflegeumfeld zu holen, um die Pflege abzusichern. Das Pflegegeld ist kein Einkommen für den Pflegebedürftigen und muss nicht versteuert werden.

Um die Absicherung der Pflege nachzuweisen, müssen Pflegegeldempfänger mit Grad 2 und 3 aller halben Jahre einen Beratungshausbesuch in Anspruch nehmen.