Kombinationsleistungen
§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Kurz erklärt: Wenn der Versicherte mit mind. einem Pflegegrad 2 sich dazu entschlossen hat, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, aber nicht die volle Höhe der Sachleistungen in seinem Pflegegrad in Anspruch nimmt, kann er sich ein anteiliges Pflegegeld durch die Pflegekasse auszahlen lassen. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes hängt dann vom verbrauchten Sachleistungsanteil ab. Das Pflegegeld wird nach der Abrechnung durch den Pflegedienst berechnet und dem Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Der Entlastungsbetrag
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 45b Entlastungsbetrag
Kurz zusammengefasst: Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Pflegepersonen zu entlasten, welche eine
pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und Unterstützung in der Alltagsstruktur zu bieten. Er
muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad
zu. Der Entlastungsbetrag kann für einen Dienstleister, einen anerkannten Nachbarschaftshelfer oder
einen geschulten Ehrenamtlichen genutzt werden, welcher nach Landesrecht dafür anerkannt ist. Zur
Kostenerstattung reicht man die aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlten Belege zur Erstattung bei
der Pflegekasse ein oder unterschreibt dem Leistungserbringer monatlich eine Abtretungserklärung,
damit dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Der Entlastungsbetrag kann ebenfalls für die Tages-/ Nachtpflege, einen Fahrdienst, die
Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ab dem Pflegegrad 1 steht dem Pflegebedürftigen monatlich ein Betrag in Höhe von 125€ zur
Verfügung. Das Budget, welches im laufenden Monat nicht verbraucht wird, kann angespart und bis
zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Reicht das Budget in Höhe von 125€ nicht aus, können
zusätzlich bis zu 40% der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Im
Pflegegrad 1 kann der Pflegebedürftige auch Leistungen der ambulanten Pflege (z.B. Hilfe bei der
Körperpflege) über den Entlastungsbetrag finanzieren.
Kurzzeitpflege
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
Kurz erklärt:Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/ Monat dafür in Anspruch nehmen. Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Zusätzlich kann man den noch nicht verwendeten Anteil der Leistungen zur Verhinderungspflege nutzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene...