Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Kurz zusammengefasst:

Pflegehilfsmittel:

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Pflegebedürftige Kinder

Kurz zusammengefasst: Ein Gutachter hat festgestellt, dass Ihrem Kind ein Pflegegrad zusteht, da es auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung einen deutlich höheren Hilfebedarf als ein altersgleiches gesundes Kind hat? Ihnen stehen nun alle Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend dem ermittelten Pflegegrad zu.

Kombinationsleistungen

§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung

Kurz erklärt: Wenn der Versicherte mit mind. einem Pflegegrad 2 sich dazu entschlossen hat, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, aber nicht die volle Höhe der Sachleistungen in seinem Pflegegrad in Anspruch nimmt, kann er sich ein anteiliges Pflegegeld durch die Pflegekasse auszahlen lassen. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes hängt dann vom verbrauchten Sachleistungsanteil ab. Das Pflegegeld wird nach der Abrechnung durch den Pflegedienst berechnet und dem Pflegebedürftigen ausgezahlt.