Pflegebedürftige Kinder
Kurz zusammengefasst: Ein Gutachter hat festgestellt, dass Ihrem Kind ein Pflegegrad zusteht, da es auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung einen deutlich höheren Hilfebedarf als ein altersgleiches gesundes Kind hat? Ihnen stehen nun alle Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend dem ermittelten Pflegegrad zu.
Der Entlastungsbetrag
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 45b Entlastungsbetrag
Kurz zusammengefasst: Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Pflegepersonen zu entlasten, welche eine
pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und Unterstützung in der Alltagsstruktur zu bieten. Er
muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad
zu. Der Entlastungsbetrag kann für einen Dienstleister, einen anerkannten Nachbarschaftshelfer oder
einen geschulten Ehrenamtlichen genutzt werden, welcher nach Landesrecht dafür anerkannt ist. Zur
Kostenerstattung reicht man die aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlten Belege zur Erstattung bei
der Pflegekasse ein oder unterschreibt dem Leistungserbringer monatlich eine Abtretungserklärung,
damit dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Der Entlastungsbetrag kann ebenfalls für die Tages-/ Nachtpflege, einen Fahrdienst, die
Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ab dem Pflegegrad 1 steht dem Pflegebedürftigen monatlich ein Betrag in Höhe von 125€ zur
Verfügung. Das Budget, welches im laufenden Monat nicht verbraucht wird, kann angespart und bis
zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Reicht das Budget in Höhe von 125€ nicht aus, können
zusätzlich bis zu 40% der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Im
Pflegegrad 1 kann der Pflegebedürftige auch Leistungen der ambulanten Pflege (z.B. Hilfe bei der
Körperpflege) über den Entlastungsbetrag finanzieren.
Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)
Kurz zusammengefasst: Es wird ab dem 01.11.2021 ein Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Damit soll die Pflege bis zu zehn Tage in demselben Krankenhaus in Anspruch genommen werden können, in dem zuvor die Behandlung durchgeführt wurde.
Diese soll immer dann möglich werden, wenn nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die Betreuung bzw. Pflege zu Hause nicht möglich ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung