Die Pflegeperson

Kurz zusammengefasst: Die Pflegeperson übt die Versorgung des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 1 freiwillig/ ehrenamtlich aus. Umfasst die Tätigkeit mindestens 10 Stunden pro Woche an mindesten 2 Tage, besteht eventuell ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung (Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

SGB XI § 19 Begriff der Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Kurz zusammengefasst: Es wird ab dem 01.11.2021 ein Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Damit soll die Pflege bis zu zehn Tage in demselben Krankenhaus in Anspruch genommen werden können, in dem zuvor die Behandlung durchgeführt wurde.
Diese soll immer dann möglich werden, wenn nach einem Aufenthalt im Krankenhaus die Betreuung bzw. Pflege zu Hause nicht möglich ist. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung

Kombinationsleistungen

§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung

Kurz erklärt: Wenn der Versicherte mit mind. einem Pflegegrad 2 sich dazu entschlossen hat, Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, aber nicht die volle Höhe der Sachleistungen in seinem Pflegegrad in Anspruch nimmt, kann er sich ein anteiliges Pflegegeld durch die Pflegekasse auszahlen lassen. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes hängt dann vom verbrauchten Sachleistungsanteil ab. Das Pflegegeld wird nach der Abrechnung durch den Pflegedienst berechnet und dem Pflegebedürftigen ausgezahlt.