Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

Kurz erklärt:Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/ Monat dafür in Anspruch nehmen. Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Zusätzlich kann man den noch nicht verwendeten Anteil der Leistungen zur Verhinderungspflege nutzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene...

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Kurz zusammengefasst:

Pflegehilfsmittel:

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Der Entlastungsbetrag

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 45b Entlastungsbetrag

Kurz zusammengefasst: Der Entlastungsbetrag dient dazu, die Pflegepersonen zu entlasten, welche eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und Unterstützung in der Alltagsstruktur zu bieten. Er muss nicht gesondert beantragt werden, sondern steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zu. Der Entlastungsbetrag kann für einen Dienstleister, einen anerkannten Nachbarschaftshelfer oder einen geschulten Ehrenamtlichen genutzt werden, welcher nach Landesrecht dafür anerkannt ist. Zur Kostenerstattung reicht man die aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlten Belege zur Erstattung bei der Pflegekasse ein oder unterschreibt dem Leistungserbringer monatlich eine Abtretungserklärung, damit dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Der Entlastungsbetrag kann ebenfalls für die Tages-/ Nachtpflege, einen Fahrdienst, die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ab dem Pflegegrad 1 steht dem Pflegebedürftigen monatlich ein Betrag in Höhe von 125€ zur Verfügung. Das Budget, welches im laufenden Monat nicht verbraucht wird, kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Reicht das Budget in Höhe von 125€ nicht aus, können zusätzlich bis zu 40% der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Im Pflegegrad 1 kann der Pflegebedürftige auch Leistungen der ambulanten Pflege (z.B. Hilfe bei der Körperpflege) über den Entlastungsbetrag finanzieren.