Pflegebedürftige Kinder

Kurz zusammengefasst: Ein Gutachter hat festgestellt, dass Ihrem Kind ein Pflegegrad zusteht, da es auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung einen deutlich höheren Hilfebedarf als ein altersgleiches gesundes Kind hat? Ihnen stehen nun alle Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend dem ermittelten Pflegegrad zu.

Als pflegende Eltern/ Pflegepersonen können Sie, je nach Pflegegrad, Hilfe erhalten zum Beispiel in Form von:

  • „Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ (40€ monatlich für zum Beispiel: Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel)
  • Nutzung der Verhinderungspflege, wenn Sie die Versorgung des Kindes einmal nicht absichern können und eine andere Person einspringen muss
  • Pflegegeld, wenn Sie die grundpflegerische Versorgung ihres Kindes vollständig selbst übernehmen
  • Kombinationsleistungen, wenn Ihnen ein Pflegedienst bei der grundpflegerischen Versorgung behilflich ist
  • Sachleistungen, wenn der Pflegedienst für die grundpflegerische Versorgung die Leistungen voll ausschöpft, um Sie zu unterstützen
  • Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
  • Versorgung mit technischen Hilfsmitteln
  • Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Erleichterung der Pflege oder Verbesserung der Selbständigkeit des Kindes
  • Leistungen zur Unterstützung im Alltag und zur Entlastung
  • Schulungen der Pflegepersonen
  • Anspruch auf Pflegezeit
  • Anspruch auf Familienpflegezeit
  • Pflegeunterstützungsgeld

Wichtig ist es, sich Unterstützung zu holen und sich mit anderen Betroffenen auszutauschen. Hierfür kann zum Beispiel die Suche nach einer Selbsthilfegruppe oder eines Elternstammtisches in der Nähe nützlich sein.

Weitere Möglichkeiten der Unterstützung und Förderung bieten zum Beispiel Reha-Maßnahmen, häusliche Therapien (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie) je nach Alter und Erkrankung/ Behinderung.

Quelle: Bundesministerium f. Gesundheit