Kurzzeitpflege
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
Kurz erklärt:Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil die Pflege für eine bestimmte Zeit in der gewohnten Umgebung nicht abgesichert werden kann. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€/ Monat dafür in Anspruch nehmen. Ab einem Pflegegrad 2 hat man einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Zusätzlich kann man den noch nicht verwendeten Anteil der Leistungen zur Verhinderungspflege nutzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene...
Kurz erklärt:...Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege
angerechnet. Außerdem können die Kosten der Kurzzeitpflege durch den Entlastungsbetrag
aufgestockt werden.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher
bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Hat der Pflegebedürftige keinen Pflegegrad, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem die
Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Hier werden die Kosten von der zuständigen
Krankenkasse getragen.
Den Antrag zu Leistungen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskosten selbst
zu finanzieren sind. Ist dies nicht möglich, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Sozialamt
gestellt werden.
§ 42 Kurzzeitpflege
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse
übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die
Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774
Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch
genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im
Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf
den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten
Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den
Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar
erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen
zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse
in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon
abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen,
die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige
Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Quellen: Bundesministerium f. Gesundheit; SGB XI §42